Einbau elektrischer Rolladenheber

Gegenseitige Rücksichtnahme sollte das oberste Gebot in einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sein. Die Gerichte achten streng darauf, dass sich einzelne Mitglieder durch private Umbauten nicht allzu große Freiheiten herausnehmen und ihre Nachbarn stören. Doch andererseits können die Eigentümer einander auch nicht alles verbieten. Die Umrüstung von manuellen auf elektrische Rollladenheber wird in der Regel als nicht zustimmungsbedürftig betrachtet (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 16 Wx 115/00).

Der Fall: Eine Familie war es leid, jeden Morgen die Jalousien von fünf Fenstern per Hand hochzuziehen und sie jeden Abend wieder herunterzulassen. Also ließ man von einer Spezialfirma elektrische Rollladenheber einbauen. Dieser Umbau sorgte allerdings für Ärger: Die darunter wohnende Frau beschwerte sich über die Neuerung. Sie könne wegen der quietschenden Vorrichtung nicht mehr richtig schlafen. Deswegen, so klagte sie vor Gericht, müssten die Geräte wieder entfernt werden. Und das, obwohl sie zuvor selbst wegen diverser körperlicher Gebrechen elektrische Rollladenheber hatte installieren lassen. Die Nachbarn zeigten sich ihrerseits nicht bereit, auf die moderne Technik zu verzichten.

Das Urteil: Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Motoren einwandfrei montiert und technisch in Ordnung seien. Das von ihnen ausgehende Geräusch dauere jeweils nur 20 bis 40 Sekunden, sei eher geringer als beim vorherigen manuellen Betrieb und könne deswegen das Wohlbefinden eines durchschnittlich empfindlichen Menschen nicht stören. Für die Richter des Oberlandesgerichts Köln war damit die Angelegenheit klar, eine Auswechslung der Rolladenheber komme nicht in Frage – zumal sie auch das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht im Geringsten verändert hätten.


Gemeinschaftseigentum


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