Lässt ein Wohnungseigentümer - entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft - an seiner Wohnung Kunststoffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung, hier Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz, verlangen.
Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als - optisch - nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2005 - 3 Wx 314/04).