Keinen Zuspruch in der Eigentümerversammlung fand der Wunsch zweier Wohnungseigentümer auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera im rechten bzw. linken Klingeltableau. Diese sollte nur dann aktiviert werden, wenn zuvor eine Wohnungsklingel bedient wird. Die mehrheitliche Ablehnung des Beschlusses fochten die unterlegenen Wohnungseigentümer an und begehrten die Verurteilung zur Genehmigung des Einbaus.
Der BGH folgte der Ansicht der klagenden Eigentümer. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
Der Einbau einer im Klingeltableau eingebauten Überwachungskamera stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10).