Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die gegenüber dem Mieter einer der Eigentumswohnungen unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung verwendet werden kann (Beschluss des BayObLG vom 04.04.2005 2Z BR 198/04).