Kein Balkon? Der Eigentümmer kann nicht einfach anbauen!

Bevor ein Balkon genutzt werden kann, muss er natürlich schon vorhanden sein. Das war bei einem Mehrfamilienhaus in Konstanz nicht der Fall.

Ein Neu-Eigentümer wollte nachträglich im ersten Stock einen Balkon bauen - wogegen sich der im Erdgeschoß wohnende Eigentümer wehrte. Begründung: Seine Wohnung würde durch den Anbau dunkler und er hätte von seiner Terrasse aus keinen freien Blick mehr auf den Himmel. Diese "unbilligen Beeinträchtigungen" so das Amtsgereicht Konstanz, führten dazu, dass nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer der Balkon errichtet werden dürfe (AG Konstanz, 12 C 10/07).

 


Gemeinschaftseigentum


Wohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen,...

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu...

Die zentrale Heizungsanlage bestehend aus Heizungsraum, Brenner, Kessel und ggf. Öltank steht nach...

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass...

Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen...


Top 5 Wohnungseigentumsrecht


Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der...

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild...

Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere...

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu...