Bevor ein Balkon genutzt werden kann, muss er natürlich schon vorhanden sein. Das war bei einem Mehrfamilienhaus in Konstanz nicht der Fall.
Ein Neu-Eigentümer wollte nachträglich im ersten Stock einen Balkon bauen - wogegen sich der im Erdgeschoß wohnende Eigentümer wehrte. Begründung: Seine Wohnung würde durch den Anbau dunkler und er hätte von seiner Terrasse aus keinen freien Blick mehr auf den Himmel. Diese "unbilligen Beeinträchtigungen" so das Amtsgereicht Konstanz, führten dazu, dass nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer der Balkon errichtet werden dürfe (AG Konstanz, 12 C 10/07).