Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen eine Gemeinschaft eine neue Beschlussfassung herbeiführen will. Ausschlaggebend ist allein, daß der neue Beschluss eine einwandfreie Regelung beinhaltet.
Daher kann ein zweiter, neuer Beschluss sowohl den zuerst gefassten Beschluss bestätigen, ihn ebenso aber aufheben bzw. außer Kraft setzen. Allerdings darf ein solcher Wiederholungsbeschluss keinen Eigentümer gegenüber der zunächst beschlossenen Regelung unzumutbar benachteiligen.
Angefochtene Beschlüsse
Fehlt es an Gründen, die eine Wiederholung der Beschlussfassung rechtfertigen, so widerspricht die inhaltsgleiche Wiederholung früherer, bereits angefochtener Eigentümerbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass bereits aus diesem Grund eine Ungültigkeitserklärung zu erfolgen hat (KG Berlin, Beschluss vom 20.07.1994, 24 W 4748/93).
Werden nämlich frühere angefochtene Beschlüsse ohne Anlass und unter Wiederholung früherer Fehler durch Wiederholung bestätigt, werden damit nur inhaltsgleiche Anfechtungsverfahren mit entsprechenden Kosten provoziert in der Hoffnung, die anfechtenden Eigentümer zu einem Verzicht auf weitere Verfahren zu bringen.
Inhaltsgleiche Wiederholungsbeschlüsse führen im übrigen nicht zu einer sogenannten novatorischen Ersetzung (Novation: Aufhebung eines bestehenden Schuldverhältnisses durch Schaffung eines neuen, das an dessen Stelle tritt) der Erstbeschlüsse und heben diese wegen ihrer insoweit bestätigenden Wirkung auch nicht auf (BGH, Beschluss vom 16.09.1994, V ZB 2/93). Daher besteht auch kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines inhaltsgleichen Wiederholungsbeschlusses, da sich die begehrte Ungültigerklärung nicht auf den inhaltlich gleichen Erstbeschluss auswirken würde. Würde man einem Wiederholungsbeschluss novatorische, also ersetzende Wirkung beimessen, würde mit dessen Ungültigerklärung im Falle seiner Anfechtung eine Aufhebung des Erstbeschlusses entfallen, der Erstbeschluss also in seiner Rechtswirkung wieder aufleben.
Wird ein angefochtener Eigentümerbeschluss durch einen weiteren Beschluss bestätigt, so berührt diese Abstimmung das Verfahren zur Anfechtung des frühreren Beschlusses solange nicht, als auch der bestätigende Beschluss angefochten und hierüber nicht entschieden ist (BGH, Beschluss vom 01.12.1988, V ZB 6/88).