Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60.

Car-Ports, also Kfz.-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfeilern und Überdachung versehen sind, sind Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschl. v. 06.02.1986, 2 Z 70/85). Sie sind nur sondereigentumsfähig, wenn eine Zugangssperre zugunsten des Berechtigten besteht (OLG Celle, 13.06.1991, 4 W 61/91).
Zulässig sind jedoch mehrheitlich beschließbare Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen über die Einräumung von Sondernutzungsrechten. Die entsprechenden Flächen müssen dabei jedoch hinreichend gekennzeichnet sein.

Gestiegene Energiepreise und wachsendes Umweltbewusstsein sorgen dafür, dass immer mehr Menschen um Einsparungen beim Energieverbrauch bemüht sind. Kosten, aber auch Einsparpotenziale, sind natürlich vorwiegend beim Heizen aktuell ein bedeutsames Thema. Allerdings gilt beim Energieverbrauch das Motto „Kleinvieh macht auch Mist!“. Besonders deutlich wird das bei der Beleuchtung. Rund 15 % des monatlichen Energieverbrauchs entfallen in Privathaushalten auf die Beleuchtung. Grund genug, auch hier über Modernisierungsmaßnahmen nachzudenken. Die können auch aus optischen und praktischen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Innerhalb der Eigentumswohnung kann die Beleuchtung jeder handhaben, wie er möchte. Doch was gilt im Gemeinschaftseigentum?

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung stehenden Räume öffnen. Dies verschlankt so manchen Schlüsselbund und sorgt - da Schlüssel nur mit der dazugehörigen Schließkarte bestellt werden können - für eine gewisse Kontrolle über die in Umlauf befindlichen Schlüssel. Der Generalhauptschlüssel, kurz oft Generalschlüssel, schließt alle Zylinder der Anlage.

Unterschiedlich gestaltete WohnungseingangstürenWohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sie sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, da sie u.a. das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen können.

Abwasserkanal

Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86

Abwasserhebeanlage

Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon, 

  • ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Sondereigentumseinheit dient und sich in den betreffenden Sondereigentumsräumen befindet = Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.09.1993, 24 W 5753/92)
  • oder ob sie Bestandteil einer Hauptentsorgungsleitung ist = Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.02.1983, 2 Z 15/82).

Städte und Gemeinden sind für die Reinigung, für die Beseitigung von Schnee und Eis und für die Streupflicht der Bürgersteige im Winter zuständig. Allerdings haben die meisten Kommunen diese Pflichten per Satzung an die Hauseigentümer delegiert. Ist dies bei ihnen der Fall, muss sich die Eigentümergemeinschaft Gedanken darüber machen, was geräumt werden muss, wie oft geräumt werden muss und wen sie mit der Räumung beauftragt.


Gemeinschaftseigentum


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