Abwasserkanal
Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86
Abwasserhebeanlage
Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,
- ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Sondereigentumseinheit dient und sich in den betreffenden Sondereigentumsräumen befindet = Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.09.1993, 24 W 5753/92)
- oder ob sie Bestandteil einer Hauptentsorgungsleitung ist = Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.02.1983, 2 Z 15/82).