Abwasserkanal

Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86

Abwasserhebeanlage

Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon, 

  • ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Sondereigentumseinheit dient und sich in den betreffenden Sondereigentumsräumen befindet = Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.09.1993, 24 W 5753/92)
  • oder ob sie Bestandteil einer Hauptentsorgungsleitung ist = Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.02.1983, 2 Z 15/82).

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung stehenden Räume öffnen. Dies verschlankt so manchen Schlüsselbund und sorgt - da Schlüssel nur mit der dazugehörigen Schließkarte bestellt werden können - für eine gewisse Kontrolle über die in Umlauf befindlichen Schlüssel. Der Generalhauptschlüssel, kurz oft Generalschlüssel, schließt alle Zylinder der Anlage.

weg hund katzeOb Mieter oder Käufer. Haben sie ein Haustier, sollten sie sich vor der Anmietung oder dem Kauf einer Eigentumswohnung erkundigen, ob die Haltung erlaubt ist.

Die einen können nicht ohne Haustiere leben, für die anderen sind sie ein lästiges Übel. Der Streit in Eigentümergemeinschaften entbrennt dabei häufig bei der Haltung von Hund oder Katze und der Anzahl der Tiere.

Unterschiedlich gestaltete WohnungseingangstürenWohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sie sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, da sie u.a. das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen können.

gartenarbeiten weg
Ob Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Buchhaltung oder überschaubare Reparaturen: In vielen kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt oder gegen Entgelt an einen Miteigentümer übertragen. Wie sind diese Arbeiten einzuordnen? Sind sie sozialversicherungspflichtig und muss der für die Gemeinschaft tätige Eigentümer diese Vergütung in der Steuererklärung angeben?

Städte und Gemeinden sind für die Reinigung, für die Beseitigung von Schnee und Eis und für die Streupflicht der Bürgersteige im Winter zuständig. Allerdings haben die meisten Kommunen diese Pflichten per Satzung an die Hauseigentümer delegiert. Ist dies bei ihnen der Fall, muss sich die Eigentümergemeinschaft Gedanken darüber machen, was geräumt werden muss, wie oft geräumt werden muss und wen sie mit der Räumung beauftragt.


Gemeinschaftseigentum


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