Die Aufgaben eines WEG-Verwalters sind vielfältig und umfassen insbesondere auch juristische Aspekte. Im Extremfall kann er auch verpflichtet werden, für die WEG einen Offenbarungseid zu leisten. Denn letztlich ist er es, der für die Gläubiger einer WEG deren berechtigtes Interesse auf umfassende Auskünfte am besten erfüllen kann.
Im konkreten Fall ging es um eine Zwangsvollstreckung; Schuldnerin war eine WEG. Auf den Antrag einer Gläubigerin der WEG hatte die Gerichtsvollzieherin den Vorstand der WEG zu einer eidesstattlichen Versicherung geladen - unter Haftandrohung. Dagegen hatte die Verwalterin der WEG Widerspruch erhoben. Sie begründete den Widerspruch damit, dass ein Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet sei, für die WEG einen Offenbarungseid abzulegen.
Vor dem Amtsgericht hatte die Verwalterin mit dem Widerspruch keinen Erfolg, und auch die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht blieb erfolglos. Letztlich landete die Sache vor dem BGH, der der Klägerin Recht gab (Beschluss vom 22. September 2011, Az. I ZB 61/10) - nicht jedoch aus dem Grund, dass diese nicht zur Abgabe des Offenbarungseides verpflichtet gewesen sei. Im Gegenteil: Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um auf die grundsätzliche Verpflichtung eines WEG-Verwalters zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die WEG hinzuweisen.
Denn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehöre zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Verwalters. Dieser habe insbesondere für die Begleichung von Rechnungen zu sorgen, die an die WEG gerichtet sind - und dies umfasse auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen. Insbesondere sei es ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Gläubiger, eine umfassende und vollständige Auskunft über die Vermögensverhältnisse der WEG zu erhalten, wenn es um deren Zahlungsfähigkeit geht - und dazu sei in der Regel nur der Verwalter einer WEG in der Lage. Auch schließe der Umstand, dass der Verwalter einer WEG für diese Gemeinschaft Zustellungsbevollmächtigter ist (§ 45 WEG), weitergehende Rechte und Pflichten keineswegs aus. Die Norm diene nicht dazu, die Aufgaben eines WEG-Verwalters auf die bloße Entgegennahme von Erklärungen zu beschränken.
Im konkreten Fall hob der BGH den Spruch des Einzelrichters am Amtsgericht auf, weil durch dessen Entscheidung das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Denn der Einzelrichter hätte - weil er die Sache ausdrücklich als grundsätzlich bedeutende Rechtssache eingestuft hatte - die Sache an eine mit drei Richtern besetzte Kammer abgeben müssen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Er selbst hätte nicht entscheiden dürfen.