Wer in einem Zivilprozess unterliegt, muss die nötigen Kosten des Gegners ersetzen. Diese Kosten stellt das Gericht gemäß § 91 ZPO fest - eine an sich einfache und einleuchtende Regelung, die allerdings in Bezug auf Details schwierige Fragen aufwerfen kann. Eine dieser schwierigen - und auch unter Juristen umstrittenen - Fragen ist die Erstattungsfähigkeit einer Sondervergütung, die der WEG-Verwalter für die Bearbeitung eines Rechtsstreits von der WEG erhält.
In einem Fall, in dem der Verwalter den Prozess in seinem eigenen Namen führte, hat der BGH jetzt die Erstattungsfähigkeit verneint (Beschluss vom 17. November 2012 - Az.: V ZB 134/11). Konkret ging es in dem Prozess um die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlage. Dieser Anspruch wurde aber nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern aufgrund einer Prozessstandschaft vom Verwalter geführt. Die WEG zahlte dem Verwalter für den Rechtsstreit eine sogenannte "Prozessbegleitvergütung".
Der BGH stellte darauf ab, dass diese Sondervergütung für den Verwalter eine zusätzliche Einnahme darstelle. Kosten würden hierfür nur der WEG entstehen (die die Vergütung zahlen muss). Da die WEG selbst in dem Prozess aber nicht als Partei aufgetreten sei (denn der Verwalter war ja in eigenem Namen aufgrund einer Prozessstandschaft vor Gericht tätig geworden), sei es nicht gerechtfertigt, dem unterlegenen Gegner diese Kosten aufzuerlegen. Daran ändere auch eine in diesem Fall vorliegende Regelung im Verwaltervertrag nichts, die die Einziehung gerichtlicher Kosten bei Prozessen einzelner Eigentümer auf den Verwalter übertrug. Denn in diesem Fall war nur die WEG als Verband Vertragspartner des Verwalters.
Der BGH stellte in diesem Beschluss übrigens auch fest, dass Vereinbarungen über eine Vergütung für Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellen; entsprechende Vergütungsregelungen würden nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, wenn die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten schon mit der allgemeinen Vergütung des Verwalters abgegolten werden.