Spielgerät für Kinder bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung

Die Sonne scheint, die Kleinkinder wollen endlich ins Freie und ihren Spaß haben. Was liegt da näher, als daß sich in einer Wohnanlage ein paar engagierte Eigentümer zusammentun und für ihre Kleinen einen Sandkasten bauen? Das kann an einem einzigen Nachmittag geschehen sein.

Doch Vorsicht: Wie die LBS unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle mitteilt, stellt ein solcher Sandkasten eine ,,bauliche Anlage“ dar, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Das Spielgerät für die Kinder gehe über das hinaus, was zur normalen (nicht zustimmungsbedürftigen) Instandhaltung bzw. Instandsetzung gehöre. Das architektonische und ästhetische Bild der Anlage werde dadurch geprägt.

Im konkreten Fall war der Sandkasten auf einer schmalen Rasenfläche und in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude angelegt worden. Ein weiteres Argument der Richter: In zumutbarer Entfernung zur Wohnanlage befänden sich bereits Spielplätze, so daß ein weiterer direkt vor dem Haus nicht unbedingt nötig sei (Aktenzeichen 4 W 26/96).

 

Miete und Rendite Leseprobe

Banner Miete und Rendite

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Hausverwaltung

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters wurde einer umfangreichen...

Instandhaltungen & Reparaturen

Es zieht am Fenster, die Scheibe beschlägt, der Rahmen sitzt nicht sauber – und das schon seit dem Kauf der Wohnung. Viele Wohnungseigentümer stellen sich dann dieselbe Frage: Trägt die...

Instandhaltungen & Reparaturen

In vielen Gemeinschaftsordnungen werden Heizkörper inklusive der Zu- und Ableitungen bis zur Strangleitung dem Sondereigentum zugeordnet und liegen somit in der Verantwortung des...

Hausverwaltung

Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Betracht wenn: in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den...