Soll eine als Sichtschutz gepflanzte Hecke im Garten einer Wohnungseigentumsanlage gestutzt werden, so kann es sich dabei um eine bauliche Veränderung handeln. In diesem Fall darf sie nur dann gestutzt werden, wenn die Eigentümerversammlung die Maßnahme mit einstimmigem Beschluß abgesegnet hat (Bayerisches Oberlandesgericht, 2Z BR 249/03).