Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld sind von dem Zwangsverwalter zu zahlen (BGH, V ZB 43/09).
Anders sieht es aus, wenn der Eigentümer der Gemeinschaft Gelder schuldet. Für den Ausgleich rückständiger Hausgelder oder Sonderumlagen ist der Zwangsverwalter bei Übernahme des Mandats nicht zuständig. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft wie alle anderen Schuldner in die Schuldnerliste einreihen.