So seltsam es auch klingen mag, aber eine Wohnungseigentümerversammlung kann zur Not aus einer einzigen Person bestehen und dabei sogar gültige Beschlüsse fassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor (Aktenzeichen 6 T 69/00).
Der Sachverhalt
Der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage gehörten nur zwei Personen an, von denen der eine drei Viertel der Anteile hielt und der andere ein Viertel. Eines Tages berief der Mehrheitseigentümer form- und fristgemäß eine Versammlung ein, in der unter anderem die Wiederbestellung des Verwalters (das war er selbst) besprochen werden sollte. Der zweite Eigentümer erschien zu diesem Termin nicht. Also saßen lediglich der Einladende und seine Mitarbeiterin im Tagungslokal. Der Mehrheitseigentümer ließ sich davon nicht beeindrucken. Er veranstaltete trotzdem eine den Regeln entsprechende Versammlung, fasste dabei „mit sich selbst“ einige Beschlüsse und ließ die Mitarbeiterin darüber Protokoll führen. Der nicht erschienene Eigentümer zweifelte im Nachhinein die Gültigkeit einer solchen „One-man-show“ an und zog vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht ließ die umstrittenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung gelten. Wichtig sei es vor allem gewesen, so die Juristen am Ende der Beweisaufnahme, dass sich der Betroffene an alle vom Gesetz geforderten Formalien gehalten habe. So war während der Veranstaltung die Stimmabgabe offiziell kund getan worden, was die Mitarbeiterin ja auch schriftlich protokolliert habe. Grundsätzlich spreche jedenfalls nichts gegen eine „Ein-Mann-Versammlung“, stellte das Landgericht fest.
NEU
Ab dem 01. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer auf der Versammlung zugegen ist oder, auch das ist möglich, die WEG-Verwaltung die Vollmacht eines stimmberechigten Eigentümers in Händen hält (§ 25 Abs. 1).