Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht, Wertprinzip, Mischformen). Grundsätzlich ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer und der Miteigentumsanteile nach § 25 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz beschlussfähig. Die bisherige Regelung des § 25 Abs. 3 nach der eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, wurde zum 01.12.2020 gestrichen.

Viele Sondereigentümer können an der Eigentümerversammlung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht selbst teilnehmen. Mit einer Vollmacht dürfen Sie jedoch eine andere Person beauftragen, Sie zu vertreten und für Sie abzustimmen. Doch worauf müssen Wohnungseigentümer oder Teileigentümer achten, damit die Vertretung wirksam ist?

Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Vollmacht in der Eigentümerversammlung – mit Tipps, Praxisbeispielen und den aktuellen Regeln nach der WEG-Reform.

5 regeln eigentuemerversammlung

Muss- und Kann-Inhalte

Muss-Inhalte

  1. Tag und Ort der Eigentümerversammlung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Beschlussantrag
  4. Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen
  5. Beschlussfeststellung und Beschlussverkündung

altes ehepaarImage by Ilse Orsel from Pixabay


Viele Eltern und Großeltern übertragen ihre Eigentumswohnung schon zu Lebzeiten an ihre Kinder oder Enkelkinder und vereinbaren zugleich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung. Doch wer darf auf der Eigentümerversammlung mitbestimmen? Oma und Opa als Nießbrauchsberechtigte oder das Enkelkind als Wohnungseigentümer?

eigentuemerversammlung in der wohnanlage"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?