Viele Eigentümer verwechseln Rechnungslegung, Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung. In diesem Beitrag werden die vier wichtigsten WEG-Begriffe klar, praxisnah und juristisch korrekt erklärt – damit Sie jederzeit wissen, was wozu gehört.
🧾 1. Rechnungslegung
Begriff: Die Rechnungslegung ist ein rechtlicher Oberbegriff und bezeichnet die Pflicht des Verwalters, die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft offen und nachvollziehbar darzustellen.
Das ist also der Prozess – nicht das konkrete Dokument.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 4 WEG in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Wichtig:
- Die Rechnungslegung ist die Pflicht.
- Die Jahresabrechnung ist das Ergebnis dieser Pflicht.
- Rechnungslegung benötigt immer Belege (Belegsammlung, Kontoauszüge, Verträge, Nachweise).
Praxis: Wer in einem Jahr Verwalter war, muss für seine Zeit im Amt die Rechnungslegung machen – selbst wenn der Wechsel mitten im Jahr passiert.
📊 2. Wirtschaftsplan
Begriff: Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf das kommende Jahr. Er enthält
- die erwarteten laufenden Kosten,
- die geplanten Rücklagenzuführungen,
- die Vorschüsse (Hausgeld), die jeder Eigentümer monatlich zahlen muss.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1–3 WEG.
Wichtig für Sie:
- wird vom Verwalter erstellt,
- wird durch Beschluss der Eigentümer genehmigt,
- gilt ab dem 1. des Folgemonats nach Beschlussfassung, wenn der Beschluss nicht anders lautet.
Praxis: Der Wirtschaftsplan regelt das Hausgeld, nicht die spätere Abrechnung.
💶 3. Hausgeld
Begriff: Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die Eigentümer nach dem Wirtschaftsplan zahlen müssen. Es besteht aus:
- laufenden Bewirtschaftungskosten (Versicherungen, Wasser/Abwasser, Strom Allgemein, Hausreinigung usw.)
- anteiliger Rücklage
- Verwaltervergütung
- sonstigen erwarteten Kosten
Wichtig: Hausgeld ist eine Vorschusszahlung, keine endgültige Kostenlast.
- Erst die Jahresabrechnung zeigt, ob es zu Nachzahlungen oder Guthaben kommt.
Praxis: Gerade Käufer*innen denken oft, das Hausgeld sei wie eine Miete. Tatsächlich ist es ein Vorschuss für Gemeinschaftskosten – und zu einem erheblichen Teil nicht auf Mieter umlegbar (z. B. Instandhaltungsrücklage, Verwalterhonorar, Bankgebühren).
🧮 4. Jahresabrechnung
Begriff: Die Jahresabrechnung ist die endgültige Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres.
Sie besteht aus:
- Gesamtabrechnung der Gemeinschaft
- Einheitlicher Darstellung der Einnahmen/Ausgaben
- Entwicklung der Rücklagen
- Einzelabrechnungen für jede Einheit (Kostenverteilung, Nachzahlung/Guthaben)
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 4–6 WEG.
Wichtig:
- Sie muss klar, vollständig und nachvollziehbar sein (BGH).
- Die Eigentümer beschließen über die inhaltliche Richtigkeit, nicht über die Belege selbst.
- Sie ist nicht identisch mit der Rechnungslegung:
- Rechnungslegung = Pflicht + Belege + Kontenbewegungen
- Jahresabrechnung = strukturierte Abrechnung für die Eigentümer + Beschlussbasis
Praxis: Verwalterwechsel mitten im Jahr → jeder Verwalter rechnet seinen Zeitraum ab. Der neue Verwalter darf die alte Zeit nicht abrechnen, weil er keine Verantwortung trägt.
Zusammenfassung in einem Satz
- Rechnungslegung = Pflicht, alle Einnahmen/Ausgaben offenzulegen.
- Wirtschaftsplan = Vorschau/Planung für das nächste Jahr.
- Hausgeld = monatliche Vorauszahlung nach Wirtschaftsplan.
- Jahresabrechnung = tatsächliche Abrechnung des vergangenen Jahres.
💡 Apropos Hausgeld
Der juristisch korrekte Begriff lautet: Vorschüsse auf die Kosten und die Rücklage der Gemeinschaft oder kurz: Kosten- und Rücklagevorschüsse. So steht es in § 28 Abs. 2 WEG: „Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Bildung der Rücklagen.“
💡 Warum sagt niemand „Kosten- und Rücklagevorschüsse“?
- In der Praxis hat sich „Hausgeld“ durchgesetzt, weil es kurz und verständlich ist.
- Die Banken, Softwarehersteller, Verwalter und sogar viele Urteile benutzen umgangssprachlich ebenfalls „Hausgeld“.
- Juristisch korrekt ist aber: Vorschüsse gemäß Wirtschaftsplan oder Vorschüsse nach § 28 WEG
FAQ
Grundlage ist § 28 Abs. 4 WEG in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Wichtig: Die Rechnungslegung beinhaltet immer Belege wie Kontoauszüge, Verträge und Nachweise. Die Jahresabrechnung ist lediglich das Ergebnis dieser Pflicht.
Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1–3 WEG.
Praxis: Der Wirtschaftsplan regelt die monatlichen Vorschüsse, nicht die endgültige Abrechnung.
Juristisch korrekt heißt es „Vorschüsse auf die Kosten und die Rücklage der Gemeinschaft“ oder „Kosten- und Rücklagevorschüsse“ nach § 28 Abs. 2 WEG.
Wichtig: Erst die Jahresabrechnung zeigt, ob Nachzahlungen oder Guthaben entstanden sind.
Grundlage ist § 28 Abs. 4–6 WEG.
Wichtig: Die Jahresabrechnung ist nicht identisch mit der Rechnungslegung. Bei einem Verwalterwechsel rechnet jeder Verwalter nur seinen Zeitraum ab.
Wirtschaftsplan = Vorschau und Planung für das kommende Jahr.
Hausgeld = monatliche Vorschüsse nach Wirtschaftsplan.
Jahresabrechnung = tatsächliche Abrechnung des abgelaufenen Jahres.
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