Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation als Hausverwalter sagt das zunächst nichts aus. Daher wurde die davon unabhängige Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter zusätzlich eingeführt.
§ 34 c Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig … das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Zertifizierung als Wohnraumimmobilienverwalter ist also keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.
Wie kommen wir jetzt zum zertifizierten Wohnraumimmobilienverwalter?
§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss Abs. 2 Satz 6 WEG
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters - und damit einen Sachkundenachweis - zu verlangen.
… Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
§ 26 a Zertifizierter Verwalter
§ 26 a WEG regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person zertifizierter Verwalter nennen darf.
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Ausnahme kleine Eigentümergemeinschaften
Besteht eine Eigentümergemeinschaft aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten und wurde ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann von den Wohnungseigentümern verlangt werden, wenn mindestens ein Drittel der Eigentümer (nach Köpfen) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Wer ist zertifizierter Verwalter
Als zertifizierter Verwalter darf sich also bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat. Hierzu wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz noch nähere Bestimmungen erlassen.
Ferner muss noch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen und welche Personen, die über anderweitige Berufsqualifikationen verfügen, von der Prüfung befreit sind, aber dennoch einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt werden.
§ 48 WEG Übergangsvorschriften
Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
§ 26 a WEG Zertifizierter Verwalter NEU
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Ver walter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
- Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
- Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
- Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.