Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die schuldlose Versäumung bestimmter gesetzlicher Fristen. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren zu zählen ist, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 FGG geregelt. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, wird aber analog auch auf die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG übertragen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist und die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nachgeholt wird. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist muss also auch die Einlegung der Beschwerde erfolgen. Außerdem müssen die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht werden.
Achtung: Antrag rechtzeitig stellen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird grundsätzlich nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Beschwerdegericht - also das Landgericht. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedenfalls nach Ablauf eines Jahres - vom Ende der versäumten Frist an gerechnet - nicht mehr beantragt werden.
Beispiele für unverschuldete Fristversäumnis:
- schwere Erkrankung,
- wider Erwarten verzögerte Postzustellung,
- vorübergehende Urlaubsabwesenheit.
Unser Rechtssystem sieht in dem Wohnungseigentümer einen "mündigen Bürger". Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt also nicht vor, wenn diese auf Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis beruht. Hier kann nur ausnahmsweise dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Betroffene nicht die den Umständen nach gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG wird das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines Verfahrensbevollmächtigten, dem Antragsteller zugerechnet! Versäumt also der beauftragte Rechtsanwalt schuldhaft eine Frist, so treffen die negativen Folgen den oder die vertretenen Wohnungseigentümer.