Das Kopfstimmrecht ist das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WoEigG vorgesehene Stimmrechtsprinzip der Eigentümergemeinschaft. Wurde in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer kein gegenteiliges Stimmrecht vereinbart, findet das gesetzliche Stimmrecht, das Kopfstimmrecht, seine Anwendung. Abweichend von § 25 Absatz 2 WEG kann auch ein anderes Stimmrechtsprinzip für die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vereinbart werden. Neben dem Kopfstimmrecht ist dabei das Objektstimmrecht und das Wertprinzip weit verbreitet.

Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft

Bild von StartupStockPhotos auf Pixabay Stellen Sie sich vor: Die Eigentümergemeinschaft entdeckt massive Baumängel am Gemeinschaftseigentum – Risse in der Tiefgarage, undichte Fenster,...

Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung geregelt. Doch was passiert, wenn ein Beschluss aus Sicht eines Eigentümers rechtswidrig ist?

So langsam landen die Beschlüsse rund um das Thema "abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Reparaturen und Instandhaltung "im Gemeinschaftseigentum stehener Teile" vor...

Erhebliche Bedeutung für die Praxis hat die Beschlußsammlung nach § 24 Abs. 7. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse...