Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Eigentümergemeinschaft kann in großen Teilen deshalb selbst bestimmen, über welche Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden muss. Im Wohnungseigentumsgesetz sind für verschiedene Materien der gemeinschaftlichen Verwaltung jedoch teilweise unterschiedliche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich.
Die meisten Vorhaben einer Eigentümergemeinschaft können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung geregelt. Doch was passiert, wenn ein Beschluss aus Sicht eines Eigentümers rechtswidrig ist?
Es stellt sich die Frage, ob man ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft per Beschluss auf einer Eigentümerversammlung verpflichtenn kann, den Winterdienst in Eigenleistung zu erbringen. Denn es kann auch durchaus gerechtfertigt sein, diese Arbeiten an eine externe Firma zu übergeben. Sei es durch die körperliche Verfassung der Bewohner oder etwaige berufliche Verpflichtungen, die einen zuverlässigen und regelmäßigen Winterdienst unmöglich machen. Aus diesem Grund ist es auch für jeden Wohnungseigentümer an diesem Punkt besonders interessant, was der BGH zu diesem Sachverhalt geurteilt hat: