Die jüngsten Änderungen im Wohnungseigentumsrecht erleichtern Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zur Förderung der Elektromobilität, Einbruchsschutz und zu Online-Eigentümerversammlungen.
Barrierereduzierung § 20 Absatz 2 WEG
Wohnungseigentümer haben nun einen rechtlichen Anspruch auf Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in ihren Wohnungen und im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies umfasst beispielsweise den Einbau von Aufzügen, Rampen oder den Umbau von Bädern, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zu verbessern. Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht mehr erforderlich; sie kann lediglich über die konkrete Ausführung mitbestimmen.
Förderung der Elektromobilität § 20 Absatz 2 WEG
Die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird für Wohnungseigentümer und Mieter erleichtert. Ein individueller Anspruch auf den Einbau solcher Ladeinfrastrukturen wurde gesetzlich verankert. Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters ist nicht mehr notwendig; sie können jedoch Einfluss auf die Art und Weise der Installation nehmen, um beispielsweise Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.
Einbruchsschutz § 20 Absatz 2 WEG
Maßnahmen zum Einbruchsschutz, wie der Einbau einbruchsicherer Türen und Fenster oder die Installation von Alarmanlagen, können nun von Wohnungseigentümern eigenständig durchgeführt werden. Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht mehr erforderlich. Dies ermöglicht es den Eigentümern, ihre Wohnungen effektiver gegen Einbrüche zu sichern.
§ 20 Bauliche Veränderungen
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz,
4.dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und
5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Online-Wohnungseigentümerversammlung § 23 WEG
Die Möglichkeit für sogenannte hybride Eigentümerversammlungen (nicht zu verwechseln mit der im Oktober 2024 eingeführten reinen Online-Eigentümerversammlung) gibt es seit der WEG-Reform 2020.
Online-Eigentümerversammlung § 23 Abs. 1a
Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
Was ist der Unterschied zwischen einer hybriden Eigentümerversammlung und einer Online-Eigentümerversammlung?
Der Unterschied zwischen einer hybriden Eigentümerversammlung und einer Online-Eigentümerversammlung liegt in der Art der Teilnahme der Eigentümer:
Hybride Eigentümerversammlung
- Kombination von Präsenz- und Online-Teilnahme: Einige Eigentümer nehmen physisch vor Ort teil, während andere sich über ein Online-System zuschalten.
- Flexibilität: Bietet Eigentümern die Möglichkeit, je nach persönlicher Situation oder Vorlieben entweder vor Ort oder digital an der Versammlung teilzunehmen.
- Technische Ausstattung vor Ort erforderlich: Der Versammlungsort muss mit entsprechender Technik (z. B. Kameras, Mikrofone und ein Videokonferenzsystem) ausgestattet sein, damit die Online-Teilnehmer effektiv eingebunden werden können.
Online-Eigentümerversammlung
- Komplett digital: Alle Teilnehmer sind online zugeschaltet, und die gesamte Versammlung findet über eine Videokonferenz-Plattform oder ein spezielles Tool für Eigentümerversammlungen statt.
- Keine physische Präsenz: Es gibt keinen zentralen physischen Versammlungsort.
- Technische Voraussetzung für alle Teilnehmer: Jeder Eigentümer benötigt einen Computer oder ein mobiles Gerät mit Internetzugang, um teilnehmen zu können.