Im Fall V ZR 139/23 ging es um die Frage, ob Prozesskosten, die einer Eigentümergemeinschaft nach einem verlorenen Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt wurden, auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen.
Urteil des BGH:
Der BGH entschied am 19. Juli 2024, dass Prozesskosten im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage als Verwaltungskosten anzusehen sind und daher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob sie die Klage gewonnen oder verloren haben. Das Gericht stellte klar, dass diese Kosten als allgemeine Verwaltungskosten gelten, und daher der normale Umlageschlüssel angewendet werden muss, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wurde.