Ab dem 01. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer auf der Versammlung zugegen ist oder, auch das ist möglich, die WEG-Verwaltung die Vollmacht eines stimmberechigten Eigentümers in Händen hält (§ 25 Abs. 1) Die bisherige Regelung, nach der eine Wohnungseigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten, wurde gestrichen.

So langsam landen die Beschlüsse rund um das Thema "abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Reparaturen und Instandhaltung "im Gemeinschaftseigentum stehener Teile" vor dem Bundesgerichtshof. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in in zwei Verfahren darüber entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer nach der Gesetzesreform von der bisherigen Kostenverteilung zulasten einzelner Wohnungseigentümer Beschlüsse treffen dürfen.

Tabula Rasa bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft. Zukünftig ist die Gemeinschaft relativ frei, die Kosten der Verwaltung und die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) abweichend von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung neu zu regeln. Dies wird im Bereich der Erhaltungsmaßnahmen auf so mancher Eigentümerversammlung für böses Blut sorgen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Eigentümergemeinschaft kann in großen Teilen deshalb selbst bestimmen, über welche Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden muss. Im Wohnungseigentumsgesetz sind für verschiedene Materien der gemeinschaftlichen Verwaltung jedoch teilweise unterschiedliche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich.

Eigentümer stimmen Die meisten Vorhaben einer Eigentümergemeinschaft können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden durch Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigentümer geregelt. Ist ein Eigentümer der Auffassung, dass ein Beschluss so nicht getroffen werden durfte, kann er diesen Beschluss anfechten (Beschlussklage, § 44 WEG). Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen, unterscheiden die Gerichte, ob ein Beschluss von vornherein nichtig ist (Nichtigkeitsklage) oder für ungültig erklärt werden muss (Anfechtungsklage).

Gemeinschaftseigentum


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