Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation als Hausverwalter sagt das zunächst nichts aus. Daher wurde die davon unabhängige Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter zusätzlich eingeführt.
§ 34 c Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig … das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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