Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 enthält Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, um die Energieeffizienz zu verbessern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren.

Das Gesetz differenziert nach der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude. § 60b GEG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen ab sechs Wohneinheiten gilt.

 Hintergrund der Klage: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) fordert Schadensersatz vom ehemaligen Verwalter aufgrund einer gescheiterten Dachsanierung.

Verlauf der Dachsanierung: Die GdWE beauftragte eine Dachsanierung mit einem Gesamtvolumen von 117.000 Euro. Der Verwalter zahlte während der Arbeiten Abschlagszahlungen von insgesamt 104.500 Euro, obwohl nur über einen Teil der Arbeiten Abschlagsrechnungen vorlagen.

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt wurden.

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