Die Bestellung und Abberufung des Verwalters wurde neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund und eine klare Regelung zum Ende des Verwaltervertrages und zwar unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer des Vertrages und unabhängig von der Bestellung.

In der Eigentümerversammlung werden Beschlüsse gefasst, die für die Eigentümergemeinschaft bindend sind, so weit sie wirksam sind. Auch die Verwalterbestellung erfolgt auf der Grundlage eines solchen Beschlusses. Doch immer wieder trifft die Eigentümergemeinschaft aus der Sicht des einen oder anderen Miteigentümers eine falsche oder gar unwirksame Entscheidung zur Hausverwalterbestellung. Dann kann eine Anfechtung des Beschlusses für den oder die Eigentümer die Lösung sein.

Den "wichtigen Grund" zur Abberufung (Kündigung) eines WEG-Verwalters gibt es nicht mehr im Wohnungseigentumsrecht. Durfte er früher in keinem Verwaltervertrag fehlen, ist die Aufnahme dieses Passus nun ab dem 01. Dezember nicht mehr zulässig.

Ein Hausverwalter sitzt am Schreibtisch§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG ist eine klare Regelung, die eigentlich keine Fragen offenlässt: „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit.” Was passiert jedoch, wenn sich auf der Verwalterseite etwas ändert? Aus dem Einzelunternehmen wird eine GmbH, Sohn oder Tochter des WEG-Verwalters übernehmen die Firma des Vaters. Bleibt dann die Verwalterbestellung bestehen, endet sie automatisch oder muss eine Neubestellung des Verwalters erfolgen?

 

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