Die Bestellung und Abberufung des Verwalters wurde neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund und eine klare Regelung zum Ende des Verwaltervertrages und zwar unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer des Vertrages und unabhängig von der Bestellung.