Ein Umlaufbeschluss kann grundsätzlich von jeder berechtigten Partei innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) initiiert werden, allerdings hängt dies von den gesetzlichen Regelungen und der Gemeinschaftsordnung ab. Hier die Details:
Ein Umlaufbeschluss kann grundsätzlich von jeder berechtigten Partei innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) initiiert werden, allerdings hängt dies von den gesetzlichen Regelungen und der Gemeinschaftsordnung ab. Hier die Details:
Wenn ein Umlaufbeschluss abgelehnt wird, gibt es verschiedene Szenarien und Konsequenzen, abhängig von den gesetzlichen Vorgaben, der Gemeinschaftsordnung und der Art des Beschlusses. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Um Abstimmungen – insbesondere Umlaufbeschlüsse – rechtssicher zu gestalten, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen und organisatorische Maßnahmen eingehalten werden. Hier sind die wesentlichen Punkte, die du beachten solltest:
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, Beschlüsse nur innerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu fassen. Dank der flexibleren gesetzlichen Regelungen der WEG-Reform 2020 können Beschlüsse nun auch außerhalb der Versammlung leichter gefasst werden. Dies wird als Umlaufbeschluss bezeichnet und ist in § 23 Abs. 3 WEG geregelt.