Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, Beschlüsse nur innerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu fassen. Dank der flexibleren gesetzlichen Regelungen der WEG-Reform 2020 können Beschlüsse nun auch außerhalb der Versammlung leichter gefasst werden. Dies wird als Umlaufbeschluss bezeichnet und ist in § 23 Abs. 3 WEG geregelt.