Die notwendigen Versicherungen der WEG-Gemeinschaft werden in § 21 Abs. 5, Nr. 3 aufgezählt. Demnach gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen. Das Wohnungseigentumsgesetz spricht nur von einer Feuerversicherung des "gemeinschaftlichen Eigentums" gegen Feuergefahr. Die Gebäudeversicherung umfasst aber immer sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile. Etwas anderes wäre auch kaum durchführbar.