Wohnungseigentümer können beschließen, dass Eigentümerversammlungen auch "Online" durchgeführt werden können. Dies kann in Form eine hybriden Versammlung oder auch als reine Online-Eigentümerversammlung geschehen. Zunächst kurz zu den Unterschieden zwischen hybrider Eigentümerversammlung und Online-Eigentümerversammlung.

Um den Wohnungseigentümern die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen und um sie vor Überraschungen zu schützen, ist es nach § 23 Abs. 2 WEG für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Ist dies nicht der Fall und wurde trotzdem ein Beschluss gefasst, so kann dieser nach § 23 Abs. 4 WEG vom Gericht für ungültig erklärt werden.

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