Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht, Wertprinzip, Mischformen). Grundsätzlich ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer und der Miteigentumsanteile nach § 25 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz beschlussfähig. Die bisherige Regelung des § 25 Abs. 3 nach der eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, wurde zum 01.12.2020 gestrichen.
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