Zunächst einmal hat die Hausverwaltung die jährliche Hausgeldabrechnung stets an den Eigentümer zu senden, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung - in der Regel der Tag der ordentlichen Eigentümerversammlung - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum oder Teileigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des Jahres stattgefunden hat. Diese Vorgabe beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 (V ZB 10/87).