Die Fassung der „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen“ wurde 2022 aktualisiert. Sie spiegelt neuere gesetzliche und marktbedingte Anpassungen wider. Die neueren Bedingungen sind relevanter für moderne Wohngebäudeversicherungen, da sie beispielsweise erweiterte Gefahren und Schadensregelungen abdecken, die in der alten Fassung noch nicht berücksichtigt wurden.
Die Versicherungsbranche bietet zahlreiche Erweiterungen des Versicherungsschutzes an, im Schadensfall sollten sie prüfen, ob die zerstörte oder beschädigte Sache eingeschlossen wurde. Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, besteht für Wohnungseigentümer ein individuelles Auskunftsrecht gegenüber der Hausverwaltung. Dies umfasst auch die Einsicht in die Versicherungsunterlagen.
Die Elementarschadenversicherung
Der Abschluss einer Elementarschadenversicherung ist weiter erforderlich, um Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutsche und Starkregen abzudecken. Die erweiterte Schadensabdeckung in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2022 berücksichtigt zwar zusätzliche Risiken, jedoch sind spezifische Naturgefahren oft nur unzureichend abgedeckt.
Nun regelt die "ordnungsgemäße Verwaltung" den Abschluss einer Wohngeäudeversicherung
Im neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das zuletzt im Jahr 2020 reformiert wurde, gibt es keine direkte gesetzliche Verpflichtung, dass die Eigentümergemeinschaft bestimmte Versicherungen wie die Wohngebäudeversicherung oder Haftpflichtversicherung abschließen muss. Stattdessen regelt das Wohnungseigentumsgesetz die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und überlässt es in vielen Fällen den Eigentümern oder der Eigentümerversammlung, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (WEG § 19 Abs. 2 Nr. 2)
Im § 19 des WEG wird festgelegt, dass die Eigentümergemeinschaft für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch der Abschluss von „erforderlichen Versicherungen“.
§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
…
3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
Das bedeutet:
- Die Eigentümergemeinschaft muss eine Versicherung abschließen, die das Gemeinschaftseigentum ausreichend schützt. In der Praxis ist dies in der Regel die Wohngebäudeversicherung.
- Auch die Haftpflichtversicherung wird als „ordnungsgemäße Verwaltung“ betrachtet, um die Eigentümergemeinschaft vor Haftungsrisiken zu schützen.
Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
In vielen Wohnungseigentumsanlagen wird in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen ist. Diese Regelungen gehen häufig über das hinaus, was im WEG direkt festgelegt ist.
Fazit: Das neue WEG schreibt also keine expliziten Versicherungen vor, stellt aber klar, dass die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (gemäß § 19 WEG) den Abschluss erforderlicher Versicherungen umfasst. Welche Versicherungen genau erforderlich sind, richtet sich nach der spezifischen Situation der Wohnanlage und wird oft in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung festgelegt.
Welche Gefahren werden von einer Wohngebäudeversicherung abgedeckt?
- Feuer
- Leitungswasser (Rohrbruch, Frost) und
- Sturm/Hagel
In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, das Wohngebäude nur gegen einzelne Gefahren zu versichern. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Gefahr Feuer bereits bei einem Versicherer gedeckt ist und nur noch Leitungswasser und Sturm abgesichert werden müssen. Oder es besteht eine Gefahr nicht, z.B. wenn in einem Gebäude keine Leitungswasserversorgung existiert.
Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen anlässlich eines Schadenereignisses. Bei grober Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit (z.B. Brandstiftung) besteht keine Ersatzpflicht, der Versicherer ist leistungsfrei. Dies bedeutet jedoch keinen Nachteil für die Miteigentümer. Nur der Eigenanteil (Höhe des Miteigentumsanteils) des Brandstifters wird bei der Erstattungssumme in Abzug gebracht.
Welche Schäden werden ersetzt?
Die Feuerversicherung umfasst Schäden durch
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion
- Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
Ein ersatzpflichtiger Brandschaden liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um ein “Feuer” handeln, d.h. es muss eine Verbrennung mit Lichterscheinung vorliegen. Der Begriff “Feuer” umfasst außer Flammen auch Glut und Funken.
- Das Feuer muss “ohne bestimmungsgemäßen Herd” entstanden sein (z.B. durch Blitzschlag, Explosion oder Selbstentzündung); oder ein durch bestimmungsgemäßen Herd (z.B. Kamin, Bügeleisen, Streichhölzer, Kerzen usw.) entstandenes Feuer muss seinen Herd verlassen haben und sich aus eigener Kraft ausbreiten können.
Die Leitungswasserversicherung erstreckt sich auf
Durchnässungsschäden an versicherten Sachen durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung
-
Frostschäden an den mit dem Leitungswasser verbundenen Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes
-
Frost- und sonstige Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des versicherten Gebäudes
-
Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind Durchnässungsschäden an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäuden und Zubehör. Voraussetzung für die Ersatzleistung ist das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung.
- Zu den Rohren gehören auch Rohrkniestücke, Muffen, Dichtungen und Verschraubungen sowie
- mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung. Dazu zählen Waschbecken, Badewannen, Heizkörper, Durchlauferhitzer, Ventile, Spülkästen, Waschmaschinen nebst Zu- und Ableitungsschläuchen und Boiler.
- Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
Das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser kann verschiedene Ursachen haben:
- Rohre oder Heizkörper rosten durch.
- Ventile werden undicht.
- Ein Waschbecken läuft über, weil vergessen wurde, die Zuleitung rechtzeitig zu schließen.
- Der Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine platzt.
- Der Abfluss ist verstopft.
- Wasserdampf wird Leitungswasser gleichgestellt.
Sturm und Hagel
Ein ersatzpflichtiger Sturmschaden liegt vor, wenn die versicherten Sachen durch eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 zerstört oder beschädigt werden.
Nicht dazu gehören Luftbewegungen, die z.B. durch den Druck einer Explosion entstanden sind. Den Nachweis, dass Sturm herrschte, führt der Versicherungsnehmer gewöhnlich anhand der Meldungen der Wetterämter.
Ist Windstärke 8 für den Schadenort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- in der Umgebung entsprechende Schäden an baulich einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen entstanden sind oder
- der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Die Sturmversicherung ist erweitert um reine Hagelschäden. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist, dass die versicherte Sache durch Hagel zerstört oder beschädigt wird. Die Windstärke ist nicht maßgebend.
Hier gibt es oft Streit mit dem einzelnen Wohnungseigentümer: tritt ein Schaden ein, ersetzt die Wohngebäudeversicherung nur die Schäden am Gebäude. Wird bei einem Schadensereignis auch der Hausrat des Wohnungseigentümers zerstört oder beschädigt, ist die Wohngebäudeversicherung nicht zuständig.
Elementarschäden
Die zunehmenden Wetterkapriolen lassen eine Deckungserweitung um Elementarschäden immer öfter sinnvoll erscheinen. Am Markt sind seit einigen Jahren verschiedene Deckungskonzepte entwickelt worden, die in der Regel Elementarversicherungen als Paket anbieten. Diese Deckungen werden meist als Deckungserweiterung zur Wohngebäudeversicherung offeriert und umfassen folgende Gefahren:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck und Lawinen.
Die Bedingungen der "Verbundenen Wohngebäude-Versicherung" regeln den grundsätzlichen Versicherungsschutz für das Wohngebäude. Sie informieren über die versicherten Sachen, die versicherten Kosten, den versicherten Mietausfall (wenn eingeschlossen) die versicherten Gefahren und Schäden. Sie stellen außerdem die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” für den Versicherungsvertrag dar. Die Modalitäten der Entschädigungsberechnung, die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers werden ebenso vereinbart, wie die Kündigungsrechte bei Vertragsablauf und einem Schaden.
Für die Absicherung gegen die schlimmsten Schäden sind diese Regelungen vollkommen ausreichend. Für einen optimierten, das heißt auf das Wohngebäude zugeschnittenen Versicherungsschutz, sind verschiedene Sondervereinbarungen, sog. Klauseln, notwendig. Klauseln erweitern den Versicherungsschutz bzw. schränken ihn ein. Nur durch diese Sondervereinbarungen erreicht man einen Versicherungsschutz, der genau auf das zu versichernde Objekt zugeschnitten ist.
Wichtige zusätzliche Klauseln können sein:
- Überspannungsschäden durch Blitz (hiermit werden insbesondere Schäden an der Heizungsanlage oder Antennenanlage ersetzt, die durch Blitzschlag am Gebäude erstanden sind).
- Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen (in Erweiterung der VGB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten - Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel -, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind).
- Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Grundstücks (trägt der Versicherungsnehmer die Gefahr für Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die der Entsorgung von versicherten Gebäuden dienen und außerhalb des Grundstücks verlaufen, können diese auch gegen Frost und sonstige Bruchschäden versichert werden. Immer mehr Gemeinden gehen dazu über, die Gefahr für solche Rohrleitungen, die zum Gebäude gehören, sich aber nicht auf dem Grundstück befinden, auf die Hauseigentümer abzuwälzen).
- Versicherung gegen Elementarschäden.
Wer haftet für den Schaden, wenn die Wohngebäudeversicherung nicht greift?
Neben den klassischen Versicherungsfällen Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel kann es jedoch auch zu Schäden kommen, die nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind, zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden, die durch schadhafte Isolierungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums (Dächer, Außenwände, Terrassen, Balkone) entstehen. Ist auch die Wohnung des Miteigentümers betroffen, kommt schnell die Frage auf, wer zahlt für den Schaden im Sondereigentum, wenn kein Fall für die Gebäudeversicherung vorliegt? Die Eigentümergemeinschaft aus der Instandhaltungsrücklage? Oder der Miteigentümer aus eigener Tasche?