Ordnungsgemäße Verwaltung im WEG – kompakt erklärt


Definition der ordnungsgemäßen Verwaltung

Unter ordnungsgemäßer Verwaltung versteht man im Wohnungseigentumsrecht (WEG) sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft zu erhalten, wirtschaftlich zu verwalten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Zentrale Aufgaben der Verwaltung

1. Instandhaltung und Reparaturen

Die Hausverwaltung muss Schäden am Gemeinschaftseigentum rechtzeitig erkennen und beheben.

2. Wirtschaftliche Verwaltung

Dazu gehört die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans zur transparenten Darstellung finanzieller Belastungen der Eigentümer.

3. Umsetzung von Beschlüssen

Die Verwaltung hat die Pflicht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung unverzüglich umzusetzen.

4. Gesetzliche Befolgung

Die Verwaltung informiert Eigentümer über relevante gesetzliche Änderungen und sorgt für deren Einhaltung.

⚖️ Praxisrelevantes Urteil (BGH)

Der BGH stellte 2023 klar (Az.: V ZR 65/22), dass eine Verwaltung unverzüglich handeln muss, wenn Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen. Verzögerungen mit finanziellen Folgeschäden begründen Schadensersatzansprüche.

 

Checkliste: 5 Kriterien für ordnungsgemäße Verwaltung

  • Regelmäßige Kontrolle des Gemeinschaftseigentums
  • Transparente Buchführung
  • Zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen
  • Fristgerechte Wirtschaftspläne
  • Aktive Kommunikation mit Eigentümern

 

FAQ: Wichtige Fragen kompakt beantwortet


Welche Folgen haben Pflichtverletzungen durch die Verwaltung?

Eigentümer können Schadensersatzansprüche stellen, wenn Pflichtverletzungen zu finanziellen Schäden führen.

Darf die Verwaltung allein Entscheidungen treffen?

Nein. Maßnahmen müssen gesetzlich legitimiert oder von der Eigentümerversammlung beschlossen sein.

Fazit und Empfehlungen

Eine gewissenhafte Verwaltung schützt die Eigentümergemeinschaft. Regelmäßige Kontrollen und eine aktive Beteiligung der Eigentümer sind unerlässlich, um Risiken zu vermeiden.

Weiterführende Inhalte

Beschlussfassung

Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Dabei...

Eigentümerversammlung

  Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht, Wertprinzip, Mischformen). Grundsätzlich ist...

Eigentümerversammlung

Der Abend der Eigentümerversammlung ist gekommen und sie können als Versammlungsleiter oder Eigentümer zahlreiche Wohnungseigentümer begrüßen und nicht nur Eigentümer. Während der Begrüßung...

Instandhaltungen & Reparaturen

Bauliche Veränderung, Modernisierung, modernisierende Instandsetzung - diese Begriffe sind nicht nur unter technischen Aspekten von Bedeutung, sie stellen auch immer wieder die Weichen für die...