Fall V ZR 48/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. September 2024 ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen geschiedenen Eheleuten gefällt, bei dem es um die Ausübung von Vorkaufsrechten und Wohnungseigentum ging. Die Parteien hatten sich im Rahmen ihrer Scheidung auf die Aufteilung ihres gemeinsamen Hauses in in drei Wohnungen geeinigt. Die Klägerin erhielt eine Wohnung und der Beklagte zwei Wohnungen, wobei die Klägerin ein dingliches Vorkaufsrecht für eine der Wohnungen des Beklagten eingeräumt bekam.
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