Viele Eigentümer verwechseln Rechnungslegung, Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung. In diesem Beitrag werden die vier wichtigsten WEG-Begriffe klar, praxisnah und juristisch korrekt erklärt – damit Sie jederzeit wissen, was wozu gehört.
In Wohnungseigentümergemeinschaften herrscht oft Unsicherheit darüber, was der Unterschied zwischen Rechnungslegung und Jahresabrechnung ist. Beide Begriffe werden häufig durcheinandergebracht, betreffen aber völlig unterschiedliche Pflichten – mit klar verteilten Verantwortlichkeiten.
Damit Eigentümer und Beiräte genau wissen, was sie vom alten und vom neuen Verwalter erwarten dürfen, findest finden Sie hier die klare Abgrenzung.
Ein Verwalterwechsel gehört zu den konfliktträchtigsten Situationen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Häufig steht die Frage im Raum: Was muss der alte Verwalter eigentlich abgeben – und in welcher Form?
Während der BGH im Jahr 2025 eindeutig entscheiden musste, wer die Jahresabrechnung erstellt, ist die Rechnungslegung ein völlig anderes Thema – und wird in der Praxis oft falsch verstanden.
Die Frage, wer nach einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung erstellen muss, sorgt seit Jahren für Streit in Wohnungseigentümergemeinschaften. Besonders dann, wenn der alte Verwalter zum 31. Dezember abberufen wird und ein neuer Verwalter ab dem 1. Januar übernimmt: Wer macht dann eigentlich die Abrechnung für das abgelaufene Jahr? Zum 26. September 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage endlich eindeutig geklärt und damit viel Unsicherheit beseitigt.
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Stellen Sie sich vor: Die Eigentümergemeinschaft entdeckt massive Baumängel am Gemeinschaftseigentum – Risse in der Tiefgarage, undichte Fenster, fehlerhafte Wärmedämmung. Die Verjährung droht, also muss schnell gehandelt werden. Die Verwalterin schaltet zügig Gutachter ein und wendet sich an eine Kanzlei, die bereits im Thema steckt. Doch: Einige Eigentümer ärgern sich, dass keine drei Angebote eingeholt wurden. Sie fechten den Beschluss an – mit dem Argument, man hätte ja erst einmal Preise vergleichen müssen.

Es zieht am Fenster, die Scheibe beschlägt, der Rahmen sitzt nicht sauber – und das schon seit dem Kauf der Wohnung. Viele Wohnungseigentümer stellen sich dann dieselbe Frage: Trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum oder muss der einzelne Eigentümer zahlen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.05.2025 (Az. V ZR 36/24) eine klare Linie gezogen: Eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann bedeuten, dass auch anfängliche Mängel – also Baumängel von Beginn an – vom jeweiligen Eigentümer zu tragen sind, etwa bei Fenstern.
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