Der Wohnungseingang ist kein Zwischenlager

Welcher Wohnungsbesitzer kennt das nicht: Die Zeit ist knapp, aber der Weg zum Müllcontainer ist weit. Und deswegen legt man seinen Abfallbeutel zunächst einmal vor die Wohnungstüre oder an den Hauseingang, um ihn später davonzutragen. Doch die übrigen Eigentümer in einer Wohnanlage müssen sich solch ein eigenmächtiges Verhalten nur bis zu einer bestimmten Grenze gefallen lassen - so entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ähnliche Regelungen gelten auch für die Lagerung anderer privater Gegenstände auf der gemeinschaftlich genutzten Fläche in einem Mehrparteienhaus. (OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 88/96).

Der Sachverhalt: Schon lange Zeit ärgerten sich die Nachbarn in einer Wohnanlage über einen ihrer Miteigentümer. Seine Wohnung lag im Erdgeschoß, er stellte regelmäßig im gemeinsamen Eingangsbereich des Hauses seinen Müllbeutel und gelegentlich auch andere Abfälle ab. Für Menschen, die das Gebäude betraten oder verließen, war das nicht zu übersehen. Die Nachbarn prozessierten schließlich dagegen, weil sie sich in ihren Rechten verletzt sahen. Ihre Forderung: Der betroffene Eigentümer solle in Zukunft auf sein ,,Zwischenlager“ für den Müll verzichten. Der Beklagte behauptete dagegen, dieser Prozeß sei überflüssig, weil er seit Erhebung der Klage sowieso keine Abfälle mehr im Eingang abstelle.

Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts schloß sich der Meinung der Nachbarn an. Bei dem Eingangsbereich handle es sich eindeutig um ein gemeinschaftlich genutztes Eigentum. Jeder einzelne, der davon Gebrauch mache, müsse maßvoll bleiben. Regelmäßiges und notorisches Abstellen von Müll sei nicht erlaubt. Alle Mitbewohner hätten das Recht, sich mit juristischen Mitteln dagegen zu wehren. Die Tatsache, daß der Eigentümer während eines laufenden Verfahrens sein Verhalten geändert habe, erübrige den Prozeß nicht. Es könne trotzdem eine Wiederholungsgefahr bestehen und einen Richterspruch erfordern.

Wie der Name schon sagt, sollte ,,gemeinschaftliches Eigentum“ möglichst zu gleichen Teilen von allen Miteigentümern genutzt werden können – das fängt im Fahrradkeller an und endet beim Wäschetrocknen auf dem Dachboden. Doch dieses Recht darf vom Einzelnen nur maßvoll ausgeübt werden und das geordnete Zusammenleben nur in einem unvermeidbaren Ausmaß stören. Dies besagt der Paragraph 18 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ausdrücklich.

Stellt das Verhalten eines Eigentümers eine Belastung für die Gemeinschaft dar, so kann jeder Wohnungseigentümer versuchen, gerichtlich eine Unterlassung durchzusetzen. Dabei ist es völlig egal, um welchen Gegenstand es sich handelt: das Fahrrad im Flur, die Garderobenhaken neben der Wohnungstüre oder das Schuhschränkchen im Treppenhaus. All das kann eine unerlaubte Störung der Mitbewohner im Hause darstellen.


Gemeinschaftseigentum


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