WEG: Eigenleistungen, Vergütung, Steuern, Sozialversicherung

gartenarbeiten weg
Ob Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Buchhaltung oder überschaubare Reparaturen: In vielen kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt oder gegen Entgelt an einen Miteigentümer übertragen. Wie sind diese Arbeiten einzuordnen? Sind sie sozialversicherungspflichtig und muss der für die Gemeinschaft tätige Eigentümer diese Vergütung in der Steuererklärung angeben?

1. Die Tätige Mithilfe oder Eigenleistung

Die „Tätige Mithilfe“ ist in der Regel die unentgeltliche Mitwirkung von Eigentümern an Gemeinschafts- und Verwaltungsaufgaben. Tätigkeiten, die unentgeltlich für die Eigentümergemeinschaft ausgeführt werden, sind sozialversicherungs- und steuerrechtlich unbedeutend.

Aber Achtung, so manche Eigentümergemeinschaft verteilt auch heute noch wie selbstverständlich den Winterdienst oder die Pflege der gemeinschaftlichen Flächen reihum auf alle Eigentümer. Das funktioniert in der Regel nur solange, bis ein Eigentümer die Arbeit verweigert und anregt, doch eine externe Firma damit zu beauftragen. Mit diesem Wunsch hat der Wohnungseigentümer den Bundesgerichtshof auf seiner Seite. Die Eigentümergemeinschaft kann keinen Eigentümer per Mehrheitsbeschluss zur Durchführung von „Gemeinschaftsarbeiten“ zwingen.

2. Ein Eigentümer führt gegen Entgelt Arbeiten durch

In fast allen kleinen Eigentümergemeinschaften, die wir verwalten, erklärt sich der ein oder andere Miteigentümer auf der Eigentümerversammlung bereit, Arbeiten für die Gemeinschaft zu übernehmen. Diese Arbeiten werden entweder nach geleisteten Stunden abgerechnet oder der oder die Miteigentümer werden pauschal bezahlt. Das ist nicht zu beanstanden und kann mit einem mehrheitlichen Beschluss entschieden werden.

Ist der Miteigentümer dann sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Die Mini-Job Zentrale sagt dazu: „Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Miteigentümer (gegebenenfalls per Beschluss) lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten, so liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind.

Ferner wird sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig keine Weisungen erteilen lassen. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.“

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Miteigentümer von der Eigentümergemeinschaft offiziell als Hausmeister angestellt wird. Bestimmte Indizien, die sie auf der Website der Mini-Job Zentrale nachlesen können, sprechen dann für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Und wenn ein Nichteigentümer die Arbeiten übernimmt?

Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Eigentümer. Pflegt der nicht im Grundbuch eingetragene Ehepartner, Lebenspartner, Freund oder Freundin, Nachbar und was es sonst noch an Konstellationen gibt, regelmäßig gegen Entgelt den Garten, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Hier sollte die Anmeldung als Minijobber angedacht werden. Die gerne zitierte Nachbarschaftshilfe greift hier nicht.

Wie hoch darf die Vergütung sein?

Dem sind keine Grenzen gesetzt. Die Sozialversicherungsfreiheit bezieht sich auf den Status der Person, nicht auf die Höhe der Entlohnung.

Steuern

Wie immer, möchte auch der Staat seinen Anteil haben. Jeder Eigentümer, der für seine Eigentümergemeinschaft gegen Entgelt Dienstleistungen erbringt, sollte diese Einkünfte bei der jährlichen Steuererklärung angeben.

 

Tipp: Vergütung immer vorher klar regeln!

 

3. Der Minijobber

Hier wird ein Miteigentümer oder auch Nichteigentümer als geringfügig Beschäftigter bei der minjob Zentrale angemeldet. Vor Beschlussfassung sollte sich die Gemeinschaft über die Konsequenzen im Klaren sein.

Als Arbeitgeber eines Minijobbers zahlt die Gemeinschaft Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Die Umlage für den Fall einer Insolvenz entfällt bei einer Eigentümergemeinschaft. Wie sich die Abgaben im Einzelnen zusammensetzen, können sie hier nachlesen.

In diesem Fall ist die Eigentümergemeinschaft Arbeitgeber und somit ist die gesetzliche Unfallversicherung Pflicht. Die Gemeinschaft muss den Minijobber selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge bezahlen. Damit schützt sie sich vor Ansprüchen ihres Minijobbers wegen eines Unfalls.

Die Träger der Rentenversicherung prüfen die Lohnkonten, auch die der Minijobber, mindestens alle 4 Jahre. Das Ausfüllen der übersandten Formulare und die Zusammenstellung der Unterlagen nehmen Zeit in Anspruch.

💡 Denken sie auch an die „Nebenkosten“

In einer kleinen von uns betreuten Gemeinschaft wird die Treppenhausreinigung durch einen Miteigentümer durchgeführt. Monatlich werden folgende Beträge überweisen bzw. abgebucht (Stand Juli 2025)

PostenBetrag (€)
Arbeitnehmer Bruttoverdienst 180
Rentenversicherung (15%) 27
Krankenversicherung (13%) 23
Umlage U1 (~1%) 2
Umlage U2 (~0,39%) 1
Umlage U3 (0,06%) 0
Pauschsteuer (2%) 4
Lohnabrechnung Steuerberater (mtl.) 15
Gesamtkosten monatlich inkl. Steuerberater 252
Anmeldung Steuerberater (einmalig) 30

 

Warnung: Lassen sie sich arbeits- und steuerrechtlich beraten. Die Anmeldung und Abrechnung sollten sie einem Steuerbüro überlassen.

Bescheinigung nach § 35a EStG 

Die unter 2. und 3. entstandenen Kosten können die Wohnungseigentümer steuerlich als Steuerermäßigung im Sinne von § 35a EStG geltend machen.

In Ansatz gebracht werden kann der Arbeitslohn zuzüglich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer. Unberücksichtigt bleiben gelieferte Waren oder Materialien. Dies gilt nicht für Verbrauchsmaterialien wie Spülmittel, Reinigungs- oder Schmiermittel, Streugut, Chemikalien.

Für das Landgericht Frankfurt entsprach der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst von „externen“ Mini-Jobbern durchführen zu lassen, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es sei nach Ansicht des Landgerichts fraglich, ob die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sei, zudem seien an jeden Minijob vielfältige sozial- und arbeitsrechtliche Folgen geknüpft, über die die Wohnungseigentümer unterrichtet werden müssen. Bei der Einstellung eines Minijobbers sind an die Beschlussfassung deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2018, Az. 2-13 S 184/16).

Warnung: Keine Eigenleistung ohne Beschluss – sonst besteht das Risiko der Anfechtung!

 

FAQ: Eigenleistung in der Eigentümergemeinschaft

Muss eine Eigenleistung beschlossen werden?
Ja. Arbeiten am Gemeinschaftseigentum dürfen Eigentümer nicht eigenmächtig durchführen. Die Eigentümergemeinschaft muss vorab in der Versammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
Wer haftet bei Schäden durch Eigenleistung?
Für Schäden, die im Rahmen einer Eigenleistung entstehen, haftet der handelnde Eigentümer persönlich. Die WEG kann von ihm Ersatz verlangen, wenn z. B. unsachgemäß gearbeitet wurde.
Gibt es Anspruch auf Vergütung?
Nur, wenn die Eigentümergemeinschaft vorab beschlossen hat, dass die Eigenleistung vergütet wird. Ohne Beschluss besteht kein Zahlungsanspruch.
Was passiert, wenn die Eigenleistung nicht fachgerecht ist?
Die Eigentümergemeinschaft kann Nachbesserung verlangen oder einen Fachbetrieb auf Kosten des Verursachers beauftragen.
Kann ein Angehöriger eines Eigentümers die Eigenleistung übernehmen?
Ja, das ist möglich, wenn die Eigentümergemeinschaft ausdrücklich zustimmt. Auch hier sollte vorher die Vergütung und die Haftung geregelt werden.
Ist Eigenleistung steuerlich absetzbar?
Eigenleistung des Eigentümers selbst ist steuerlich nicht absetzbar. Wird jedoch ein Minijobber von der WEG ordnungsgemäß angemeldet und vergütet, können diese Kosten als Betriebsausgaben der WEG geltend gemacht werden und bei vermieteten Wohnungen anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei Eigennutzung können sie ggf. nach § 35a EStG teilweise abgezogen werden.

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