Versicherung

  • Bei eindringendem Seewasser muss die Versicherung zahlen

    Mehr Glück im Unglück hatte ein Hausbesitzer aus Schleswig-Holstein. Nachdem der unterhalb seines Grundstücks gelegene See über die Ufer getreten und Wasser in sein Haus gelaufen war, musste die Versicherung zahlen.

    Das Argument der Versicherung, seitlich durchs Gemäuer eindringendes Wasser sei kein "Oberflächenwasser" im Sinne des Versicherungsvertrages, ließen die Richter nicht gelten. Ob Seewasser direkt durchs Fenster oder indirekt durch Erde und Mauerwerk eindringe, sei egal. In jedem Fall handele es sich um "Oberflächenwasser" - womit der Schaden versichert sei (Bundesgerichtshof, IV ZR 252/03).

     

  • Die Elementarschaden-Versicherung deckt kein steigendes Grundwasser ab

    {ads3}Der Kellerboden eines Berliner Hauses schlug plötzlich Wellen, weil der nach starken Regenfällen steigende Grundwasserspiegel gegen das Fundament drückte. Doch die Elementarschadenversicherung weigerte sich zu zahlen: Versichert seien nur Schäden, die durch unmittelbar ins Haus eindringenden Regen verursacht würden. Die Richter schlossen sich dieser Meinung an. Wenn Regen nur indirekt über das langsam steigende Grundwasser Schaden anrichtet, sei "die Kausalkette unterbrochen", die Assekuranz müsse nicht zahlen (Landgericht Berlin, 7 O 137/03).

  • Ein abgesacktes Abflussrohr ist kein gebrochenes Abflussrohr

    Als ein Hausbesitzer die Toilettenspülung betätigte, schoss ihm eine unappetitliche Brühe entgegen, der herbeigerufene Klempner stellte den Grund fest: Das Abflussrohr war auf einer Länge von viereinhalb Metern abgesackt, wodurch das Wasser nicht ablaufen konnte.

    Wenig später meldete sich die Versicherung und verweigerte die Zahlung der 11000 Euro hohen Klempnerrechnung. Dagen zog der Eigentümer vor Gericht. Er sei doch gegen einen Rohrbruch versichert, wie könne die Versicherung da nicht zahlen? Das reiche aber nicht, hielten ihm die Richter des Oberlandesgerichtes Bamberg entgegen und schlugen sich auf die Seite der Versicherung. In diesem Fall sei das Rohr nur abgesackt und nicht gebrochen. Das Rohr selbst sei völlig intakt und weise kein Leck auf. Deshalb stehe ihm auch kein Geld von der Versicherung zu, OLG Bamberg 1U241/05.