Ein abgesacktes Abflussrohr ist kein gebrochenes Abflussrohr

Als ein Hausbesitzer die Toilettenspülung betätigte, schoss ihm eine unappetitliche Brühe entgegen, der herbeigerufene Klempner stellte den Grund fest: Das Abflussrohr war auf einer Länge von viereinhalb Metern abgesackt, wodurch das Wasser nicht ablaufen konnte.

Wenig später meldete sich die Versicherung und verweigerte die Zahlung der 11000 Euro hohen Klempnerrechnung. Dagen zog der Eigentümer vor Gericht. Er sei doch gegen einen Rohrbruch versichert, wie könne die Versicherung da nicht zahlen? Das reiche aber nicht, hielten ihm die Richter des Oberlandesgerichtes Bamberg entgegen und schlugen sich auf die Seite der Versicherung. In diesem Fall sei das Rohr nur abgesackt und nicht gebrochen. Das Rohr selbst sei völlig intakt und weise kein Leck auf. Deshalb stehe ihm auch kein Geld von der Versicherung zu, OLG Bamberg 1U241/05.


Gemeinschaftseigentum


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