Bei eindringendem Seewasser muss die Versicherung zahlen

Mehr Glück im Unglück hatte ein Hausbesitzer aus Schleswig-Holstein. Nachdem der unterhalb seines Grundstücks gelegene See über die Ufer getreten und Wasser in sein Haus gelaufen war, musste die Versicherung zahlen.

Das Argument der Versicherung, seitlich durchs Gemäuer eindringendes Wasser sei kein "Oberflächenwasser" im Sinne des Versicherungsvertrages, ließen die Richter nicht gelten. Ob Seewasser direkt durchs Fenster oder indirekt durch Erde und Mauerwerk eindringe, sei egal. In jedem Fall handele es sich um "Oberflächenwasser" - womit der Schaden versichert sei (Bundesgerichtshof, IV ZR 252/03).

 


Gemeinschaftseigentum


Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen...

Gestiegene Energiepreise und wachsendes Umweltbewusstsein sorgen dafür, dass immer mehr Menschen...

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer...

Gartennutzung Bestehen an einem Garten keine Sondernutzungsrechte, steht jedem...

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass...


Top 5 Wohnungseigentumsrecht


Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der...

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild...

Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere...

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu...