Mehr Glück im Unglück hatte ein Hausbesitzer aus Schleswig-Holstein. Nachdem der unterhalb seines Grundstücks gelegene See über die Ufer getreten und Wasser in sein Haus gelaufen war, musste die Versicherung zahlen.
Das Argument der Versicherung, seitlich durchs Gemäuer eindringendes Wasser sei kein "Oberflächenwasser" im Sinne des Versicherungsvertrages, ließen die Richter nicht gelten. Ob Seewasser direkt durchs Fenster oder indirekt durch Erde und Mauerwerk eindringe, sei egal. In jedem Fall handele es sich um "Oberflächenwasser" - womit der Schaden versichert sei (Bundesgerichtshof, IV ZR 252/03).