Gartenflächen zählen als Grundstücksflächen zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Grundsätzlich können an diesen Flächen aber Sondernutzungsrechte eingeräumt werden mit der Folge, dass die insoweit genau bezeichneten Flächen den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zum ausschließlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
Bestehen keine Sondernutzungsrechte, steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (BayObLG Beschl. v. 21.03.1972, 2 Z 58/70)