Der Wohnungseigentumsverwalter muss keine gemeinschaftsfremde dritte Person sein, vielmehr kann ebenso ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft die Verwalterstellung einnehmen, das in einem derartigen Fall jedoch wie ein gemeinschaftsfremder Dritter zu behandeln ist (OLG Köln, Beschluss v. 4.3.2005, 16 Wx 14/05).
Ein Miteigentümer wurde zum Verwalter bestellt. Ein weiterer Eigentümer verweigerte die Zahlung des Verwalterhonorars an den Eigentümer-Verwalter und vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, ein Honorar stünde dem Miteigentümer nicht zu, da dieser seine Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt habe.
Der Anspruch auf Vergütung bleibt
Denn wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wird, ist er auch wie ein solcher zu behandeln. Neben seiner Stellung als Wohnungseigentümer nimmt der Eigentümer-Verwalter nämlich auch die Stellung des Verwalters ein. Der Eigentümer, der zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt ist, ist demnach in dieser Funktion wie ein außenstehender Dritter zu behandeln und hat selbstverständlich einen Anspruch auf Vergütung. Diesem Vergütungsanspruch können nicht etwaige Pflichtverletzungen entgegengesetzt werden, die aus seiner Stellung als Wohnungseigentümer resultieren.
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Vorliegend hatte der Eigentümer gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters zusätzlich geltend gemacht, es liege auch eine Schlechterfüllung des Verwaltervertrags vor. Eine derartige berechtigt nun aber nicht zur Zurückhaltung des Verwalterhonorars, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter.