WEG-Gemeinschaft kann Wohn- oder Teileigentum erwerben!

Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen durch den Verband der Wohnungseigentümer

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in der eigenen Anlage Sonder- oder Teileigentum (z.B. Tiefgaragenstellplätze) erwerben, um sie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.

Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).

Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird (OLG Hamm, I-15 Wx 81/09).

 

Gemeinschaftseigentum


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