Wer kennt es nicht. In der Praxis sind Reservierungsgebühren beim Kauf einer Eigentumswohnung nicht unüblich. Diese von Maklern meist formularvertraglich vereinbarten Zahlungen sind jedoch oft nicht zulässig. In dem vorliegenden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall beauftragten die potentiellen Käufer einer Eigentumswohnung gegen 1.500,00 EUR Gebühr eine Baubetreuerin mit der Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und einer Finanzierungsbearbeitung.
Die eine Hälfte sollte für den Verzicht eines weiteren Anbietens auf dem Markt sein, die andere Hälfte sollte für die bisher entstandene Arbeit gezahlt werden. Es kam wie so oft, die potentiellen Käufer entschieden sich um und verlangten ihre Zahlung zurück. Die Baubetreuerin bot daraufhin "aus Kulanz" 750,00 EUR an. Dies reichte den abgesprungenen Käufern jedoch nicht und letztendlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Vereinbarung sei unwirksam, sagte der BGH, das sie die Käufer unangemessen benachteiligt und damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Tätigkeit der Baubetreuerin stellt eine Vermittlungsdienstleistung dar, die Reservierungstätigkeit ist hier eine reine Nebentätigkeit. Auch die Zahlung für bisher angefallenen Aufwand ist nicht gerechtfertigt. Sie wäre es nur, wenn die Reservierungsvereinbarung einen nennenswerten Nutzen gehabt hätte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da allein durch die Abrede der beiden Parteien, der Verkäufer der Eigentumswohnung nicht daran gehindert wird, die Wohnung anderweitig zu verkaufen. Die von der Baubetreuerin angebotene Verzichtserklärung hat daher für den Käufer keinen Vorteil.
Auch wenn sich die Entscheidung auf ein Unternehmen bezog, das nicht typischerweise Maklerleistungen erbringt, hat der BGH klar gestellt, dass die ausschließlich durch einen Makler ohne Einbindung des Verkäufers bewirkten "Reservierungen" keinen nennenswerten Vorteil haben. Eine Sicherung lässt sich letztendlich nur über eine Auflassungsvormerkung erreichen (BGH, Urteil vom 23.09.2010, III ZR 21/10).
BGB § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.