Die Rückübertragung einer geschenkten Eigentumswohnung

Ein Schwiegersohn zahlte seiner Schwiegermutter ab 1984 eine Rente von 500,00 Mark monatlich. Ab 1995 an zahlte er deutlich mehr, weil die Dame mittlerweile im Heim lebte. Die Zahlungen machte er in seiner Steuererklärung regelmäßig als Sonderausgaben geltend. So etwas ist möglich, wenn regelmäßige Überweisungen eine Gegenleistung für übertragenes Vermögen sind.

Das Finanzamt schaute sich den Fall jedoch nach einiger Zeit genauer an und verweigerte dann den steuerlichen Abzug, die Parteien stritten sich bis vor den Bundesfinanzhof. Die Schwiegermutter habe ihm 1984 das Nutzungsrecht an einer Wohnung und damit Vermögen in Form von Mietzahlungen übertragen, so der Mann. Das sei ja gut und schön, sagten die Beamten, aber das Nutzungsrecht habe er doch elf Jahre zuvor selbst übertragen. Die Konstruktion des hin und her schenkens sei ein unzulässiges Steuersparmodell.

Das sei es nur, wenn die Rückübertragung von Anfang an geplant gewesen sei, so der Bundesfinanzhof (X R 61/01). Das sei noch zu prüfen, dagegen spreche jedoch die lange Zeit bis zur erneuten Rückübertragung. Die Zahlungen seien aber nicht unbegrenzt abziehbar, sondern nur bis zur Höhe des mit dem übertragenen Vermögens erzielten Ertrages, also der Mieteinnahmen.

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