Ein Fernsehfan weigerte sich jeden Monat die Fernseh-Gebühren an die GEZ nach Köln zu überweisen. Er schaue aus Prinzip nur Privatsender, deshalb müsse er die Öffentlich-Rechtlichen nicht finanzieren.
Die Bundesverfassungsrichter wiesen den Privatgucker in die Schranken, Die Gebühren sicherten die "gesetzlich garantierte Programmvielfalt" und damit die "Grundversorgung" der Bevölkerung, so die Richter. Deshalb dürfe die Gebühr unabhängig von individuellen Sehgewohnheiten erhoben werden (BVR 10147/99).