Wenn zu einer Eigentümerversammlung sämtliche Wohnungseigentümer erschienen sind und bei allen Tagesordnungspunkten mit abgestimmt haben, wird dadurch der Umstand belanglos, daß sie zu dieser Versammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurden (Beschl. d. BayObLG v. 21.10.1996 2Z BR 72/96).