Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß (der sog. Zitterbeschluß")
1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe BGH, 21. Mai 1970, sowie Abgrenzung BGH, 16. September 1994 und BGH, 4. Mai 1995).
2. Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99).