Wer, wann, was! An diesen einfachen Fragestellungen scheiterten schon viele Beschlüsse. So auch bei einer Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft, die den gemeinschaftlichen Garten in Eigenregie pflegen wollte. Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, dass "einfache Pflegearbeiten wie kehren, Unkraut jäten, gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden sollen". Dagegen ging ein Eigentümer vor, weil ihm der Beschluss zu ungenau war. Das OLG Köln stimmte ihm zu.
Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, welcher Miteigentümer wann, was zu erledigen hat. Das Fehlen eines hinreichend genauen Arbeitsplanes habe die weitere Folge, dass eine laufende Gartenpflege überhaupt nicht gewährleistet ist; es könne die Situation eintreten, dass jeder Miteigentümer sich darauf verlässt, dass ein anderer tätig werden wird, sich also letztlich keiner mehr für verantwortlich hält (Beschluss vom 12.11.2004, 16 Wx 151/04, ZMR 2005, 22).
Eine weniger strenge Auffassung vertrat das BayObLG soweit es einen Eigentümerbeschluss als ausreichend bestimmt ansah, der auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug nahm, sofern dieser nur mit genügender Bestimmtheit feststellbar war. Im konkreten Fall war nach den objektiven Verhältnissen in der Wohnanlage klar, dass der angegriffene Beschluss die restlichen drei Aufzugsanlagen umfasste (Beschluss vom 24.11.2004, 2 Z BR 156/04, ZMR 200).
Kein Zwang zur tätigen Mithilfe
Ob Winterdienst, Hausputz oder die Pflege des gemeinschaftlichen Gartens, ein Wohnungseigentümer kann nicht per Hausordnung oder Mehrheitsbeschluss zu diesen Arbeiten herangezogen werden.