Das gezielte Hineinschauen in die Fenster einer Wohnung von einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Grünfläche aus übersteigt im Regelfall das zulässige Maß des Gebrauchs und kann von dem betroffenen Wohnungseigentümer unterbunden werden.
Insbesondere kann anderen Miteigentümern sowie deren Familienmitgliedern und Besuchern untersagt werden, den Bereich vor den Parterrefenstern entgegen der Bestimmungen der Teilungsanordnung als Gehweg zu benutzen (Beschluss des OLG München vom 27.09.2005 32 Wx 65/0).