In München stritten sich ein Wohnungseigentümer und eine Wohnungseigntümerin über den in der Anlage frei laufenden Hund der Frau. Der Eigentümer bestand auf Leinenzwang, die Nachbarin interessierte das nicht. Da es weder in der Hausordnung eine Regelung hierzu gab und auch die Eigentümergemeinschaft bislang keinen Beschluss zur Problematik gefasst hatte, schritt der Mann zur Tat und wählte den Weg über das Gericht.
Das Amtsgericht München gab ihm Recht und berief sich dabei auf § 14 Nummer 1 und § 15 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes, aus dem das Rücksichtnahmegebot zwischen den Eigentümern folgt.
Laufen Hunde frei im Gebäude oder in der Anlage, beeinträchtigt dies die übrigen Eigentümer über das in § 14 Nummer 1 bestimmte Maß. Es ist dabei unerheblich, ob der Hund nicht gefährlich oder aggressiv ist. Alleine die Möglichkeit, dass das Tier auf andere Personen zuläuft, sie anspringt oder das ein Eigentümer Angst vor Hunden hat, führt zu einer Beinträchtigung (AG München, Urteil v. 21.3.2013, 484 C 18498/12 WEG).