Was lange währt ...

Der Verwalter einer Wohnanlage darf sich mit der Einberufung der Eigentümerversammlung nicht ewig Zeit lassen. Im schlimmsten Falle muss er wegen eineinhalbjähriger Trödelei sogar mit seiner eigenen Kündigung rechnen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 4/99).

Der Sachverhalt

In einer neu errichteten Wohnanlage warteten die Eigentümer ständig darauf, dass sie endlich zu einer Eigentümerversammlung eingeladen würden. Doch der Verwalter ließ nichts von sich hören. Selbst nach eineinhalb Jahren war noch nichts geschehen. Den Eigentümern platzte der Kragen. Sie verwiesen darauf, dass laut Gesetz mindestens einmal pro Jahr eine solche Versammlung stattfinden muss. Diese Frist sei ja nun schon lange überschritten. Die enttäuschen Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin, den Verwalter wegen Nichterfüllung seiner Pflichten abzuberufen. Der war aber damit nicht einverstanden und wollte seinen Job behalten. Es kam zu einem Rechtsstreit.

Das Urteil

Regelmäßige Versammlungen seien für eine Eigentümergemeinschaft von entscheidender Bedeutung, befanden die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Gerade dann, wenn eine Wohnanlage noch relativ neu sei, komme den Versammlungen besondere Bedeutung zu - zum Beispiel wegen der Beschwerden über Baumängel und angesichts der Gewährleistungsfrist für die zuständigen Firmen. Hier gelte es häufig, schnell zu entscheiden. Auch die wichtigen wirtschaftlichen Rahmendaten einer Eigentümergemeinschaft (Wohngeld etc.) könnten nur über die Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung geklärt werden. Und genau das habe der Verwalter mit seiner Bummelei verhindert. Deswegen könne ihm fristlos gekündigt werden.

 

 


Gemeinschaftseigentum


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